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Art. 23 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (GeschR SB BJS) - Amtsgeheimnis

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 23 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (GeschR SB BJS) · Amtsgeheimnis

1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an der Schlichtungsbehörde Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrensleitung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.

3. Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts.

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