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164.211 GESCHRSBBJSRGACJBSSBARCS CH-BE

Art. 15 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (GeschR SB BJS) - Grundsatz

Organe der regionalen Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland - Protokollierung und Information
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Art. 15 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (GeschR SB BJS) · Grundsatz

1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter informiert das Personal in geeigneter Form über ihre oder seine Tätigkeit.

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