Art. 4 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) - Aufgaben
Art. 4 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) · Aufgaben
1. Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Geschäftsleitung für die Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 82 Abs. 4 GSOG).
2. Sie bezeichnet für eine Dauer von drei Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist (Art. 82 Abs. 5 GSOG)
a) eine oder zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung,
b) die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen,
c) die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber.
3. Sie entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung über die Anstellung der oder des Ressourcenverantwortlichen (Art. 82 Abs. 5 GSOG).
4. Sie wählt auf Antrag der Geschäftsleitung weitere Mitglieder der Geschäftsleitung (Art. 7 Abs. 3, Art. 82 Abs. 3 GSOG) und legt deren Amtsdauer fest.
5. Sie legt für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber die Entlastung von den Kernaufgaben fest.
6. Sie entscheidet über definitive Änderungen der Geschäftszuteilung an die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten.
7. Sie legt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und ihre oder seine Stellvertretung, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber die Entlastung von den Kernaufgaben fest.
8. Sie ist zuständig für Erlass und Änderung dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Obergericht.