163.24
GESCHRRGOLRGTROLREGOTROLOLTP
CH-BE
Art. 26 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) - Beschäftigungsgrad
Richterinnen und Richter
Art. 26 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) · Beschäftigungsgrad
1. Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.