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Art. 23 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) - Abteilungskonferenz

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Art. 23 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) · Abteilungskonferenz

1. Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten einer Abteilung bilden die Abteilungskonferenz. Die eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten und die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber nehmen mit vollem Stimmrecht teil. Die oder der Ressourcenverantwortliche sowie die Leiterin oder der Leiter des Sekretariats nehmen mit beschränktem Stimmrecht teil. Nicht stimmberechtigt sind sie hinsichtlich formell- und materiell-rechtlichen Themen, insbesondere betreffend Beschlüsse im Sinn von Absatz 2 Buchstaben a und b.

2. Die Abteilungskonferenz ist zuständig für

a) die Klärung von Fragen des formellen und materiellen Rechts,

b) die Bestimmung und Begründung einer Rechtspraxis,

c) die einvernehmliche Regelung der internen Geschäftszuteilung,

d) die Regelung der Stellvertretung innerhalb der Abteilung,

e) die Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters für die Dauer von drei Jahren,

f) die Wahl der Leiterin oder des Leiters des Abteilungssekretariats für die Dauer von drei Jahren.

3. Die Abteilungskonferenz kann der Richterkonferenz Personen zur Wahl als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter vorschlagen.

4. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.

5. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent in einer Abteilung verfügen nur über eine halbe Stimme in dieser Abteilung.

6. Die Abteilungskonferenz kann Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen.

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