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Art. 22 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) - Abteilungsleitung

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Art. 22 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) · Abteilungsleitung

1. Jede Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter geführt.

2. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter oder deren oder dessen Stellvertretung hat der Geschäftsleitung anzugehören.

3. Sie oder er hat den Vorsitz an der Abteilungskonferenz und nimmt innerhalb ihrer oder seiner Abteilung folgende Aufgaben wahr

a) Einberufung und Leitung der Abteilungskonferenzen,

b) Vollzug der Beschlüsse der Geschäftsleitung, der Richter- und der Abteilungskonferenz,

c) Führung der Leiterin oder des Leiters des Sekretariats,

d) Pflege des Kontakts oder Sicherstellung desselben mit den Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern und deren Information,

e) alle weiteren auf Abteilungsstufe anfallenden Aufgaben, die nicht der Abteilungskonferenz zugewiesen sind.

4. Sie oder er sorgt zusammen mit der Sekretariatsleitung für eine hohe fachliche und soziale Kompetenz der abteilungsinternen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

5. Sie oder er informiert die Geschäftsleitung des Regionalgerichts jeweils über die getroffenen Beschlüsse und Vorkehren.

6. ...

7. Sie oder er ist besorgt für den abteilungsinternen Belastungsausgleich.

8. Einzelne Aufgaben aus der Abteilungsleitung, beispielsweise administrativbetriebliche Belange, können an andere Mitglieder der Abteilung delegiert werden.

9. Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Kernaufgaben entlastet.

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