163.24
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CH-BE
Art. 20 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) - Einsicht in Akten
Organe der Gerichtsleitung - Geschäftsleitung - Information
Art. 20 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) · Einsicht in Akten
1. Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu allen Akten der Richterkonferenz, der Abteilungskonferenz und der Geschäftsleitung.
2. Die übrigen ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten haben Akteneinsicht soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.