Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163.24 GESCHRRGOLRGTROLREGOTROLOLTP CH-BE

Art. 18 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) - Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben

Organe der Gerichtsleitung - Geschäftsleitung - Finanzkompetenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) · Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben

1. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung und die Ressourcenverantwortliche oder der Ressourcenverantwortliche bewilligen Ausgaben für Verwaltungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in je eigener Kompetenz. Eine Delegation an andere Mitglieder der Geschäftsleitung ist möglich.

2. Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäftsleitung des Obergerichts.

← Art. 17 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) Stellung und Führung Art. 18a Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →