163.24
GESCHRRGOLRGTROLREGOTROLOLTP
CH-BE
Art. 14 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) - Stellvertretung
Organe der Gerichtsleitung - Geschäftsleitung - Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber
Art. 14 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) · Stellvertretung
1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bestimmen aus ihrem Kreis für die Dauer von drei Jahren eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber.