Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163.24 GESCHRRGOLRGTROLREGOTROLOLTP CH-BE

Art. 14 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) - Stellvertretung

Organe der Gerichtsleitung - Geschäftsleitung - Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) · Stellvertretung

1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bestimmen aus ihrem Kreis für die Dauer von drei Jahren eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber.

← Art. 13 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) Stellung und Führung Art. 15 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland (GeschR RG OL) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →