Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163.23 GESCHRRGBMRGTRBMREGGESTTRBMBM CH-BE

Art. 9 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) - Zusammensetzung und Stimmrecht

Organe und Funktionen - Geschäftsleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) · Zusammensetzung und Stimmrecht

1. Die Geschäftsleitung besteht aus

a) der oder dem Vorsitzenden,

b) der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,

c) der leitenden Gerichtschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber,

d) der oder dem Ressourcenverantwortlichen.

2. Alle Mitglieder verfügen über je eine Stimme.

3. Die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts sowie der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland nehmen an den Sitzungen teil, soweit die traktandierten Geschäfte ihre Behörde betreffen. Sie haben beratende Stimme.

← Art. 8 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) Stellung Art. 10 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →