163.23
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CH-BE
Art. 5 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) - Zusammensetzung und Stimmrecht
Organe und Funktionen - Richterkonferenz
Art. 5 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) · Zusammensetzung und Stimmrecht
1. Alle dem Regionalgericht durch das Obergericht zugeteilten ordentlich gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bilden die Richterkonferenz.
2. Jede Gerichtspräsidentin und jeder Gerichtspräsident verfügt unabhängig vom Beschäftigungsgrad über eine Stimme.
3. Die ausserordentlich eingesetzten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen. Ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten sind sie wie die ordentlich gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten stimmberechtigt.
4. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung übernimmt den Vorsitz der Richterkonferenz (Art. 82 Abs. 2 Bst. a GSOG).