163.23
GESCHRRGBMRGTRBMREGGESTTRBMBM
CH-BE
Art. 30 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) - Zeichnungsberechtigung
Verschiedene Bestimmungen - Zeichnungsberechtigung und Finanzkompetenzen
Art. 30 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) · Zeichnungsberechtigung
1. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Geschäftsleitung fallen, unterzeichnet die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung.
2. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit einer Abteilung fallen, unterzeichnet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.
3. Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
4. Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.