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163.23 GESCHRRGBMRGTRBMREGGESTTRBMBM CH-BE

Art. 29 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) - Kleidung

Verschiedene Bestimmungen - Gerichtsbetrieb
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Art. 29 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) · Kleidung

1. Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.

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