163.23
GESCHRRGBMRGTRBMREGGESTTRBMBM
CH-BE
Art. 28 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) - Amtsgeheimnis
Verschiedene Bestimmungen - Gerichtsbetrieb
Art. 28 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) · Amtsgeheimnis
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Regionalgericht Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrensleitung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.
Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.