163.23
GESCHRRGBMRGTRBMREGGESTTRBMBM
CH-BE
Art. 25 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) - Beschäftigungsgrad
Verschiedene Bestimmungen - Richterinnen und Richter
Art. 25 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) · Beschäftigungsgrad
1. Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet auf Gesuch hin die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.