Art. 15 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) - Abteilungskonferenz, Stimmrecht
Art. 15 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) · Abteilungskonferenz, Stimmrecht
1. Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten einer Abteilung, die federführende Gerichtsschreiberin oder der federführende Gerichtsschreiber sowie die Leitung des Abteilungssekretariats bilden zusammen die Abteilungskonferenz.
2. Jedes Mitglied der Abteilungskonferenz hat unabhängig von seinem Beschäftigungsgrad eine Stimme.
3. An der Konferenz der strafrechtlichen Abteilung nehmen auch die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts und des Jugendgerichts teil, soweit die traktandierten Geschäfte ihre Behörde betreffen. Sie haben beratende Stimme.
4. An der Konferenz der zivilrechtlichen Abteilung nimmt auch die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland teil, soweit die traktandierten Geschäfte ihre oder seine Behörde betreffen. Sie oder er hat beratende Stimme.
5. An der Konferenz der zivilrechtlichen Abteilung kann auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachrichterschaft, an der Konferenz der strafrechtlichen Abteilung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Laienrichterschaft mit beratender Stimme teilnehmen, soweit die traktandierten Geschäfte sie betreffen.