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163.23 GESCHRRGBMRGTRBMREGGESTTRBMBM CH-BE

Art. 11 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) - Einberufung, Traktandierung

Organe und Funktionen - Geschäftsleitung
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Art. 11 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) · Einberufung, Traktandierung

1. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung beruft die Sitzungen der Geschäftsleitung ein und leitet diese.

2. Jedes Mitglied kann bei der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung die Einberufung einer Sitzung und die Traktandierung eines Geschäfts verlangen. Dieses Recht wird auch den Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts sowie der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland eingeräumt.

3. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden zu den Sitzungen schriftlich (auch per E-Mail), in der Regel mindestens fünf Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen sind beizulegen.

4. Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können bei Bedarf weitere interne oder externe Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

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