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163.23 GESCHRRGBMRGTRBMREGGESTTRBMBM CH-BE

Art. 10 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) - Aufgaben

Organe und Funktionen - Geschäftsleitung
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Art. 10 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) · Aufgaben

1. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für

a. die Erarbeitung der jährlichen Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht,

b. die Erarbeitung der notwendigen Vereinbarungen mit der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht, dem Wirtschaftsstrafgericht und dem Jugendgericht,

c. die Bewirtschaftung der dem Regionalgericht zur Verfügung stehenden Ressourcen,

d. die Ernennung einer oder eines stellvertretenden Ressourcenverantwortlichen,

e. das Personalwesen des Regionalgerichts, insbesondere für die Anstellung des Personals, dessen Zuteilung auf die Abteilungen und die Aushilfe in anderen Abteilungen,

f. die Aufsicht über den Sekretariatsbetrieb,

g. die Aufsicht über das Rechnungswesen,

h. **\*** den Entscheid über die Aushilfe von Gerichtpräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in der anderen Abteilung,

i. **\*** den Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen Behörden,

k. die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung,

l. die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung,

m. die Ausarbeitung und Verabschiedung des Sicherheitskonzepts und der Hausordnung,

n. die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist,

o. die Sicherung der elektronischen Daten, insbesondere durch den Erlass von Zugangsbeschränkungen und Weisungen.

2. Sie kann für Spezialaufgaben Kommissionen einsetzen.

3. Sie kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, deren oder dessen Stellvertretung, der oder dem Ressourcenverantwortlichen, den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern oder den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie den von ihr eingesetzten Kommissionen übertragen.

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