Art. 5 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) - Aufgaben
Art. 5 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) · Aufgaben
1. Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Geschäftsleitung für die Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 82 Abs. 4 GSOG).
2. Sie wählt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber und stellt die Ressourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen an (Art. 82 Abs. 5 GSOG).
3. Sie kann auf Antrag der Geschäftsleitung die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau in die Geschäftsleitung wählen (Art. 9 Abs. 4; Art. 82 Abs. 3 GSOG).
4. Sie weist die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten den Abteilungen zu, regelt die Grundsätze der Geschäftszuteilung und befindet über dauerhafte Änderungen der Geschäftszuteilung.
5. Sie legt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und ihre oder seine Stellvertretung sowie für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber die Entlastung von den Kernaufgaben fest.
6. Sie ist zuständig für Erlass und Änderung dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht.