163.22
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CH-BE
Art. 32 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO)
Verschiedene Bestimmungen - Ablehnung
Art. 32 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO)
1. Über ein Ablehnungsgesuch gegen eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter in Zivilsachen entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Zivilabteilung (Art. 50 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO] i.V.m. Art. 18 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ]). Soweit diese oder dieser selbst von einem Ablehnungsgesuch betroffen ist, entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident der Strafabteilung.