163.22
GESCHRRGEORGTREHAREGPDTREOEOEHA
CH-BE
Art. 30 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) - Grundsätze
Verschiedene Bestimmungen - Information
Art. 30 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) · Grundsätze
1. Die Organe der Gerichtsleitung informieren die Richterinnen und Richter sowie das übrige Personal in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.
2. Die Protokolle der Sitzungen der Richterkonferenz, der Geschäftsleitung und der Abteilungskonferenzen werden dem jeweiligen Gremium zur Kenntnis gebracht. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus wichtigen betrieblichen Gründen kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.
3. Dem übrigen Personal sind die Beschlüsse durch Protokollauszüge oder in anderer geeigneter Form durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung oder durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter mitzuteilen.