163.22
GESCHRRGEORGTREHAREGPDTREOEOEHA
CH-BE
Art. 22 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) - Beschäftigungsgrad
Richterinnen und Richter
Art. 22 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) · Beschäftigungsgrad
1. Der Beschäftigungsgrad der ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten wird bei der Wahl durch den Grossen Rat, jener der ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bei der Einsetzung durch das Obergericht festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.