Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163.22 GESCHRRGEORGTREHAREGPDTREOEOEHA CH-BE

Art. 22 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) - Beschäftigungsgrad

Richterinnen und Richter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) · Beschäftigungsgrad

1. Der Beschäftigungsgrad der ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten wird bei der Wahl durch den Grossen Rat, jener der ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bei der Einsetzung durch das Obergericht festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.

← Art. 21 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) Stellung und Führung Art. 23 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →