Art. 19 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) - Abteilungskonferenz
Art. 19 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) · Abteilungskonferenz
1. Die ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten einer Abteilung bilden die Abteilungskonferenz. Die ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber nehmen an der Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teil.
2. Die Abteilungskonferenz ist zuständig für
a) die Klärung von Fragen des formellen und materiellen Rechts,
b) die Bestimmung und Begründung einer Rechtspraxis,
c) die Regelung der Stellvertretung innerhalb der Abteilung,
d) die Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters,
e) die detaillierte Regelung der Geschäftszuteilung.
3. Sie kann der Richterkonferenz ordentliche Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten zur Wahl als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter vorschlagen.
4. Sie fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.
5. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent in einer Abteilung verfügen nur über eine halbe Stimme in dieser Abteilung.
6. Die Abteilungskonferenz kann Kommissionen einsetzen.
7. Jedes Mitglied kann bei der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.