Art. 18 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) - Abteilungsleitung
Art. 18 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) · Abteilungsleitung
1. Jede Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter geführt.
2. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter gehört der Geschäftsleitung an.
3. Sie oder er hat den Vorsitz an der Abteilungskonferenz und nimmt innerhalb ihrer oder seiner Abteilung folgende Aufgaben wahr
a) Einberufung und Leitung der Abteilungskonferenzen,
b) Vollzug der Beschlüsse der Geschäftsleitung, der Richter- und der Abteilungskonferenz,
c) Pflege des Kontakts mit den Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern und deren Information,
d) alle weiteren auf Abteilungsstufe anfallenden Aufgaben, die nicht der Abteilungskonferenz zugewiesen sind.
4. Sie oder er informiert die Geschäftsleitung des Regionalgerichts jeweils über die getroffenen Beschlüsse und Vorkehren.
5. Sie oder er ruft bei Bedarf die Abteilungskonferenz ein und leitet diese.
6. Sie oder er entscheidet bei Uneinigkeit über Geschäftsumverteilungen im Einzelfall.
7. Einzelne Aufgaben der Abteilungsleitung, beispielsweise administrativ-betriebliche Belange, können an andere Mitglieder der Abteilung delegiert werden.