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Art. 8 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) - Aufgaben

Gerichtsleitung - Geschäftsleitung
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Art. 8 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) · Aufgaben

1. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere

a) die Erarbeitung der jährlichen Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht,

b) die Bewirtschaftung der dem Regionalgericht zur Verfügung stehenden Ressourcen,

c) die Ernennung einer oder eines stellvertretenden Ressourcenverantwortlichen sowie einer stellvertretenden leitenden Gerichtsschreiberin oder eines stellvertretenden leitenden Gerichtsschreibers,

d * das Personalwesen des Regionalgerichts, insbesondere die Anstellung des Personals, dessen Zuteilung auf die Abteilungen und die Aussenstelle Berner Jura sowie die Aushilfe in anderen Abteilungen und in der Aussenstelle Berner Jura,

e) die Aufsicht über den Sekretariatsbetrieb,

f * den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen Abteilungen,

g * den Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen Behörden,

h) die Regelung der Stellvertretung unter den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts,

i) die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung,

k) die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung,

l) die Ausarbeitung und Verabschiedung des Sicherheitskonzepts und der Hausordnung.

2. Sie kann Kommissionen einsetzen.

3. Sie kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, der oder dem Ressourcenverantwortlichen, den Richterinnen und Richtern oder den von ihr eingesetzten Kommissionen übertragen. Trotz der Übertragung liegt die Verantwortung weiterhin bei der Geschäftsleitung.

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