163.21
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CH-BE
Art. 31 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS)
Konfliktregelung
Art. 31 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS)
Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.
Die Beteiligten sind gehalten, zunächst das Gespräch unter sich und danach innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung vorgelegt. Diese oder dieser trifft geeignete Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.
Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Bedeutung sein kann, informiert die Geschäftsleitung das Obergericht.