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CH-BE
Art. 29 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) - Amtsgeheimnis
Gerichtsbetrieb
Art. 29 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) · Amtsgeheimnis
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bezüglich Tatsachen, von denen sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Regionalgericht Kenntnis erhalten haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrensleitung auf die Schweigepflicht und auf die strafrechtlichen Folgen bei einer Verletzung aufmerksam zu machen.
Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.