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CH-BE
Art. 28 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) - Sicherheit und Datenschutz
Gerichtsbetrieb
Art. 28 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) · Sicherheit und Datenschutz
1. Die Geschäftsleitung ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erteilen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.
2. Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die Verfahrensleitung angeordnet werden, nach Möglichkeit nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung.
3. Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Sie ist befugt, zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsbeschränkungen und Weisungen zu erlassen.
4. Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.