163.21
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CH-BE
Art. 26 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) - Beschäftigungsgrad
Richterinnen und Richter
Art. 26 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) · Beschäftigungsgrad
1. Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei ihrer Wahl durch den Grossen Rat festgelegt. Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über Änderungen des Beschäftigungsgrads im Verlauf der Amtszeit. Es besteht kein Anspruch auf eine Änderung des Beschäftigungsgrads.