Art. 18a Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) - Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivil- und Strafsachen
Art. 18a Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) · Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivil- und Strafsachen
1. Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Zivil- und Strafsachen gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 [FHaV]).
2. Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig. Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder Gerichtssekretärin bzw. der zuständige Gerichtsschreiber oder Gerichtssekretär die materielle Prüfung.
3. Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt
a) bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken durch ein Mitglied der Geschäftsleitung,
b) bei Ausgaben über 30'000 Franken durch die oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.