163.21
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CH-BE
Art. 16 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) - Unterschrift
Gerichtsleitung - Unterschrift und Protokolle
Art. 16 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) · Unterschrift
1. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Geschäftsleitung fallen, zeichnen die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung und die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber gemeinsam.
2. Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
3. Weitere anwendbare Bestimmungen bleiben vorbehalten.