Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163.21 GESCHRRGBJSRGTRJBSREGGESTTRRGBSGeschRRGTRBJSJBS CH-BE

Art. 15 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS)

Gerichtsleitung - Ressourcenverantwortliche oder Ressourcenverantwortlicher
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS)

1. Die oder der Ressourcenverantwortliche leitet und betreut zusammen mit weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Finanzwesen, den Personalbereich und den Infrastrukturbereich.

2. Sie oder er ist zuständig für

a) die Personalplanung und den -rekrutierungsprozess,

b) die Personalintegration und -entwicklung,

c) die Personaladministration und das Austrittsmonitoring,

d) die Lernenden,

e) das Rechnungs- und Kreditwesen,

f) die Bürogeräte und das Mobiliar,

g) das Bauwesen,

h*) die Loge,

i*) die Hausdienste,

k*) den Telefondienst,

l) weitere ihr oder ihm übertragene besondere Aufgaben.

← Art. 14 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) Stellung Art. 16 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (GeschR RG BJS) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →