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Art. 9 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) - Koordination mit dem Staatsarchiv

Aufbewahrung und Sicherung der Unterlagen
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Art. 9 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) · Koordination mit dem Staatsarchiv

1. Die einzelnen Staatsanwaltschaften sprechen sich bei der Anlage der Archivpläne und Findmittel mit dem Staatsarchiv ab, so dass diese später im Staatsarchiv möglichst unverändert übernommen und für das Auffinden der zugehörigen Unterlagen weiterverwendet werden können.

2. Sie machen ihre Archivpläne dem Staatsarchiv zugänglich und teilen ihm wichtige Änderungen mit.

3. Bei der Führung der Registratur sind sie dem Staatsarchiv gegenüber weisungsverpflichtet.

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