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Art. 8 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) - Registratur und Sicherung

Aufbewahrung und Sicherung der Unterlagen
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Art. 8 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) · Registratur und Sicherung

1. Bei der Erstellung, Verwaltung und Aufbewahrung ihrer Unterlagen stellen die Staatsanwaltschaften sicher, dass

a alterungsbeständige Informationsträger, Beschreib- und Schreibstoffe sowie sonstige Hilfsmittel verwendet werden, die Gewähr für eine ausreichende Lebensdauer bieten, die mindestens den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entspricht;

b die Archivräume abschliessbar sind und die Unterlagen vor schädlichen Einwirkungen, insbesondere durch Feuer, Staub, Feuchtigkeit und Sonnenbestrahlung geschützt werden;

c Unbefugte keinen Zugriff auf Unterlagen haben.

2. Jede Staatsanwaltschaft bezeichnet eine für die Registraturführung verantwortliche Person.

3. Die verantwortliche Person ist Ansprechpartner für alle Belange der Archivführung.

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