162.711.3
RARCHMP
CH-BE
Art. 8 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) - Registratur und Sicherung
Aufbewahrung und Sicherung der Unterlagen
Art. 8 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) · Registratur und Sicherung
1. Bei der Erstellung, Verwaltung und Aufbewahrung ihrer Unterlagen stellen die Staatsanwaltschaften sicher, dass
a alterungsbeständige Informationsträger, Beschreib- und Schreibstoffe sowie sonstige Hilfsmittel verwendet werden, die Gewähr für eine ausreichende Lebensdauer bieten, die mindestens den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entspricht;
b die Archivräume abschliessbar sind und die Unterlagen vor schädlichen Einwirkungen, insbesondere durch Feuer, Staub, Feuchtigkeit und Sonnenbestrahlung geschützt werden;
c Unbefugte keinen Zugriff auf Unterlagen haben.
2. Jede Staatsanwaltschaft bezeichnet eine für die Registraturführung verantwortliche Person.
3. Die verantwortliche Person ist Ansprechpartner für alle Belange der Archivführung.