Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.711.3 RARCHMP CH-BE

Art. 7 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) - Archivpläne

Aufbewahrung und Sicherung der Unterlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) · Archivpläne

1. Jede Staatsanwaltschaft erstellt einen Archivplan ihrer Ablagen und führt diesen nach. Sie legt ihre Unterlagen nach dieser Ordnung ab.

2. In den Archivplänen werden festgehalten

a) die Systematik für die Ordnung der Unterlagen,

b) die Vorschriften für die Verwaltung von Unterlagen,

c) die Aufbewahrungsfristen,

d) einen Vorschlag zur Bewertung der Archivwürdigkeit im Hinblick auf die Übernahme der Unterlagen durch das Staatsarchiv.

3. Die Systematik der Ordnung der Unterlagen soll möglichst einfach, eindeutig und sachgerecht sein.

← Art. 6 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) Gegenstand und Geltungsbereich Art. 8 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →