162.711.3
RARCHMP
CH-BE
Art. 7 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) - Archivpläne
Aufbewahrung und Sicherung der Unterlagen
Art. 7 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) · Archivpläne
1. Jede Staatsanwaltschaft erstellt einen Archivplan ihrer Ablagen und führt diesen nach. Sie legt ihre Unterlagen nach dieser Ordnung ab.
2. In den Archivplänen werden festgehalten
a) die Systematik für die Ordnung der Unterlagen,
b) die Vorschriften für die Verwaltung von Unterlagen,
c) die Aufbewahrungsfristen,
d) einen Vorschlag zur Bewertung der Archivwürdigkeit im Hinblick auf die Übernahme der Unterlagen durch das Staatsarchiv.
3. Die Systematik der Ordnung der Unterlagen soll möglichst einfach, eindeutig und sachgerecht sein.