Art. 6 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) - Fristen
Art. 6 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) · Fristen
1. Die Unterlagen sind wie folgt aufzubewahren
a. Verfahrens- und Vollzugsakten nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_4102_2_3_c) bis zum Eintritt der Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung;
b. Verfahrens- und Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft bis zum vollendeten 30. Altersjahr des Jugendlichen. Artikel 36 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_4103_2_4_c) bleibt vorbehalten, wobei sich die Dauer der Aufbewahrungsfrist bei Akten von Übergangstäterinnen und -tätern gemäss Artikel 3 Absatz 2 JStG, die zu einer Strafe oder Massnahme nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_4103_2_5_c) verurteilt worden sind, nach den Bestimmungen für Erwachsene richtet (Bst. a);
c. Amtsdruckschriften oder anderweitige Publikationen von dokumentarischem Wert mindestens bis zum Angebot an das Staatsarchiv nach Artikel 10,
d. Belegexemplare von Publikationen, welche die Staatsanwaltschaft mitgestaltet oder finanziell unterstützt hat, mindestens bis zum Angebot an das Staatsarchiv nach Artikel 10,
e. andere nach Artikel 3 aufbewahrungspflichtige Unterlagen mindestens bis zum Angebot an das Staatsarchiv nach Artikel 10.