Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.711.3 RARCHMP CH-BE

Art. 5 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) - Aufbewahrung von Personendaten

Aufbewahrung und Sicherung der Unterlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) · Aufbewahrung von Personendaten

1. Für Personendaten, die nicht der Aufbewahrungspflicht nach Artikel 3 unterliegen, gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)[[2]].

2. Besondere Aufbewahrungsvorschriften, namentlich diejenigen der Personalgesetzgebung, bleiben vorbehalten.

← Art. 4 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) Gegenstand und Geltungsbereich Art. 6 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →