Art. 3 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) - Aufbewahrungspflicht
Art. 3 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) · Aufbewahrungspflicht
1. Die Staatsanwaltschaften sammeln, ordnen und bewahren ihre Unterlagen soweit auf, dass die wesentlichen Abläufe und Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit jederzeit nachvollzogen und nachgewiesen werden können.
2. Zu diesem Zweck bewahren sie nur vollständige und verlässliche Unterlagen auf.
3. Aufbewahrungspflichtige Unterlagen sind
a Verfahrensakten, die bis zur rechtskräftigen Erledigung in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bleiben,
b Verfahrens- und Vollzugsakten, die bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. bis zum Abschluss des Vollzugs in der Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft bleiben,
c Amtsdruckschriften oder anderweitige Publikationen von dokumentarischem Wert, welche die Staatsanwaltschaft veröffentlicht,
d Publikationen, welche die Staatsanwaltschaft mitgestaltet oder finanziell unterstützt hat,
e andere Unterlagen, die nach Artikel 3 Absatz 2 ArchG als archivwürdig gelten.