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Art. 14 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) - Ablieferung

Anbietepflicht und Ablieferung
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Art. 14 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) · Ablieferung

1. Dem Staatsarchiv sind mit den Unterlagen auch die zugehörigen Findmittel sowie allfällige weitere Hilfsmittel zur Ablieferung anzubieten.

2. Den Ablieferungen ist ein Verzeichnis der abgelieferten Unterlagen beizulegen, das folgende Informationen enthält

a Inhalt der Unterlagen in knapper Form,

b Hinweis auf Personendaten.

3. Die Staatsanwaltschaften sind für die Überführung des Archivguts verantwortlich. Sie treffen vorgängig mit dem Staatsarchiv die nötigen Absprachen.

4. Sie lassen sich jede Ablieferung durch das Staatsarchiv mit einem Ablieferungsbericht quittieren.

5. Betreffend Einzelheiten der Ablieferung sind sie dem Staatsarchiv gegenüber weisungsverpflichtet.

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