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Art. 11 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) - Vorbereitung der Akten

Anbietepflicht und Ablieferung
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Art. 11 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) · Vorbereitung der Akten

Bevor die Unterlagen dem Staatsarchiv angeboten werden, müssen sie nach den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft bereinigt und zur Abgabe vorbereitet werden.

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