Art. 10 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) - Anbietepflicht und Fristen
Art. 10 Archivreglement der Staatsanwaltschaft (ArchR StAw) · Anbietepflicht und Fristen
1. Sämtliche nach Artikel 3 aufzubewahrenden Unterlagen müssen dem Staatsarchiv wie folgt zur Archivierung angeboten werden
a) Verfahrens- und Vollzugsakten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
b) Verfahrens- und Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
c) Belegexemplare von Amtsdruckschriften oder anderweitigen Publikationen von dokumentarischem Wert nach deren Erscheinen oder spätestens fünf Jahre danach,
d) Belegexemplare von Publikationen, welche die Staatsanwaltschaft mitgestaltet oder finanziell unterstützt hat, nach deren Erscheinen oder spätestens fünf Jahre danach,
e) andere nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e aufbewahrungspflichtige Unterlagen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Abschluss des Geschäfts.
2. Betreffend Einzelheiten der Anbietepflicht sind die Staatsanwaltschaften dem Staatsarchiv gegenüber weisungsverpflichtet.