Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.711.2 IRSTAWRIMP CH-BE

Art. 9 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) - Planung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) · Planung

Die Information der Öffentlichkeit wird durch die Staatsanwaltschaft wenn möglich und nötig geplant.

Die fallführende Staatsanwaltschaft orientiert die Informationsbeauftragte oder den Informationsbeauftragten frühzeitig und unaufgefordert über alle Fälle von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 74 StPO.

Die oder der Informationsbeauftragte setzt sich zur Planung rechtzeitig mit der fallführenden Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei in Verbindung. Diese unterstützen die Informationsbeauftragte oder den Informationsbeauftragten bei ihrer oder seiner Tätigkeit, gewährleisten uneingeschränkte Akteneinsicht und erteilen auf Fragen vollumfänglich Auskunft.

← Art. 8 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) Geltungsbereich Art. 10 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →