162.711.2
IRSTAWRIMP
CH-BE
Art. 9 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) - Planung
Art. 9 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) · Planung
Die Information der Öffentlichkeit wird durch die Staatsanwaltschaft wenn möglich und nötig geplant.
Die fallführende Staatsanwaltschaft orientiert die Informationsbeauftragte oder den Informationsbeauftragten frühzeitig und unaufgefordert über alle Fälle von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 74 StPO.
Die oder der Informationsbeauftragte setzt sich zur Planung rechtzeitig mit der fallführenden Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei in Verbindung. Diese unterstützen die Informationsbeauftragte oder den Informationsbeauftragten bei ihrer oder seiner Tätigkeit, gewährleisten uneingeschränkte Akteneinsicht und erteilen auf Fragen vollumfänglich Auskunft.