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162.711.2 IRSTAWRIMP CH-BE

Art. 8 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) - Zeitpunkt der Information

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Art. 8 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) · Zeitpunkt der Information

Der Zeitpunkt der Orientierung richtet sich nach dem Stand der Ermittlungen und dem tatsächlich vorhandenen öffentlichen Interesse. In schweren Fällen, von denen die Öffentlichkeit Kenntnis hat, oder in besonders aufsehenerregenden Fällen erfolgt möglichst rasch eine rein darstellende Erstinformation.

Nach Massgabe des öffentlichen Interesses und des Fortschritts der Ermittlungen kann in diesen Fällen später eine weiterführende Orientierung erfolgen.

Bei der Wahl des Zeitpunkts der Information sind die Interessen von Geschädigten und Beschuldigten angemessen zu berücksichtigen. Sofern es der Untersuchungszweck zulässt, werden die für die Medien bestimmten Texte den Parteivertreterinnen und Parteivertretern vorab mitgeteilt.

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