Art. 6 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) - Besondere Fälle
Art. 6 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) · Besondere Fälle
1. Bei Suiziden und anderen aussergewöhnlichen Todesfällen wird die Öffentlichkeit grundsätzlich nicht orientiert. Bei Medienanfragen werden die Ereignisse bestätigt und nicht kommentiert. Eine Information erfolgt, wenn sich diese aufgrund besonderer Umstände aufdrängt, beispielsweise zur Vermeidung oder Beseitigung von Gerüchten oder Falschmeldungen oder bei Personen des öffentlichen Lebens.
2. Eine aktive Information unterbleibt zudem grundsätzlich in Fällen von
a. anonymen oder pseudonymen Drohungen und Entführungen (Geiselnahmen) oder
b. versuchten oder vollendeten Erpressungen oder Nötigungen unter Anwendung eines der oben erwähnten Mittel.
3. Eine aktive Information in den unter Absatz 2 genannten Fällen erfolgt ausnahmsweise, wenn
a. sich diese aufgrund besonderer Umstände aufdrängt, beispielsweise zur Vermeidung oder Beseitigung von Gerüchten oder Falschmeldungen,
b. sie aus polizei- oder untersuchungstaktischen Gründen erforderlich ist,
c. der Fall in der breiten Öffentlichkeit bereits wahrgenommen worden ist,
d. sie der Schadensbegrenzung dient.