Art. 5 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) - Umfang und Inhalt der Information
Art. 5 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) · Umfang und Inhalt der Information
1. Die Staatsanwaltschaft beachtet den Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Sie vermeidet bei ihrer Information Vorverurteilungen und Prognosen über den weiteren Verlauf des Verfahrens, äussert keine Mutmassungen und fällt keine Werturteile.
2. Die Identität der beschuldigten Person und Informationen, die deren Identifizierung erlauben, dürfen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Dies gilt auch für andere vom Verfahren betroffene Personen wie Zeuginnen und Zeugen, Geschädigte, Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber, Finanzinstitute, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
3. Die Identität der beschuldigten Person und anderer vom Verfahren betroffener Personen sowie Informationen, die deren Identifizierung erlauben, dürfen in Ergänzung der in Artikel 74 Absatz 4 StPO für das Opfer genannten Fälle nur preisgegeben werden, wenn
a) ein konkreter Verdacht besteht, dass Personen des öffentlichen Lebens schwere Straftaten verübt haben,
b) irrtümlich verdächtigte Personen entlastet werden können,
c) bereits veröffentlichte Berichte richtiggestellt werden müssen,
d) Aufrufe zur Fahndung nach Personen erfolgen müssen,
e) die Identität der betroffenen Person bereits allgemein bekannt ist.