Art. 3 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) - Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens
Art. 3 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) · Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens
1. Die Strafverfolgungsbehörden können in Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 StPO und Artikel 14 JStPO insbesondere in folgenden Fällen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens abweichen
a) zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten, indem die Öffentlichkeit
1. vor kriminellen Personen und Vorgehensweisen gewarnt wird,
2. auf die Folgen unvorsichtigen Verhaltens aufmerksam gemacht wird,
3. bei gefährlichen Situationen beruhigt wird,
4. zur Mithilfe bei der Aufklärung von Straftaten aufgerufen wird,
5. mit dem Ziel, Straftaten vorzubeugen, auf den staatlichen Strafverfolgungswillen aufmerksam gemacht wird,
6. durch Bekanntmachung wichtiger Fahndungserfolge über die Wirksamkeit staatlicher Verbrechensbekämpfung in Kenntnis gesetzt wird;
b) zur Verhinderung oder Berichtigung von Fehlinformationen, wenn
1. Medienbeiträge Angaben enthalten, die in wesentlichen Punkten unwahr oder irreführend sind,
2. die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von Gerüchten oder Indiskretionen haben und sich veranlasst sehen, unwahrer oder tendenziöser Information vorzubeugen;
c) bei überwiegendem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, wenn
1. Personen des öffentlichen Lebens im Verdacht stehen, strafbare Handlungen begangen zu haben, die mit ihrer Stellung und Verantwortung unvereinbar sind,
2. das Verfahren Straftaten betrifft, welche die staatlichen Institutionen und ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen,
3. die Ermittlungen oder das sie auslösende Ereignis bereits öffentlich bekannt sind oder die Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht,
4. ein Verfahren abgeschlossen wird, über das die Medien früher bereits eingehend berichtet hatten.