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162.711.2 IRSTAWRIMP CH-BE

Art. 2 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) - Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens

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Art. 2 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) · Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens

1. Die Strafverfolgungsbehörden tragen bei der Information der Öffentlichkeit der Tatsache Rechnung, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die staatsanwaltschaftliche Untersuchung grundsätzlich nicht öffentlich sind.

2. Die Information über laufende Vorverfahren erfolgt in Abwägung der Interessen einer effizienten Strafverfolgung, der Interessen der durch das Verfahren betroffenen Privatpersonen und des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit.

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