162.711.2
IRSTAWRIMP
CH-BE
Art. 11 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) - Rechtshilfe
Art. 11 Informationsreglement der Staatsanwaltschaft (IR StAw) · Rechtshilfe
Die Informationshoheit betreffend Rechtshilfeverfahren liegt grundsätzlich bei der ersuchenden Behörde.
Die ersuchte Behörde beschränkt ihre Informationen auf summarische Auskünfte über den Sachverhalt, das Ersuchen und den Stand des Verfahrens. Sie nimmt vor der Auskunftserteilung Rücksprache mit der ersuchenden Behörde.