162.711.1
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CH-BE
Art. 7 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) - Controlling
Führungsinstrumente
Art. 7 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) · Controlling
1. Die Generalstaatsanwaltschaft führt eine zentrale Kontrolle über die Anzahl der hängigen Geschäfte und ihre Hängigkeitsdauer.
2. Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte legen ihr halbjährlich Inspektionsberichte vor.