162.711.1
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CH-BE
Art. 4 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) - 2. Übriges Personal
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) · 2. Übriges Personal
1. Die Staatsanwaltschaft beschäftigt
a) Assistentinnen und Assistenten,
b) Kanzleipersonal, darunter Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter für das Strafbefehls- und das dezentrale Rechnungswesen,
c) Spezialistinnen und Spezialisten für Stabsfunktionen,
d) Spezialistinnen und Spezialisten für die Unterstützung von Strafuntersuchungen, darunter Revisorinnen und Revisoren sowie Übersetzerinnen und Übersetzer,
e) Spezialistinnen und Spezialisten für die Persönlichkeits- und Umfeldabklärungen sowie den Vollzug der Urteile in Jugendstrafsachen, darunter Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
f) Praktikantinnen und Praktikanten,
g) Lernende.